Maximal zwei Jahre sind grundsätzlich gerechtfertigt, sagt der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 369/13). Welche Wettbewerbsbeschränkungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht zulässig sind ist eine Frage des Einzelfalles. Wer es in dieser Hinsicht übertreibt, riskiert allerdings den gesamten Schutz, während der BGH zeitlich exzessive Verbote auf das zulässige Maß reduziert.
Autor: admin_widenmayer
Grunderwerbsteuer ohne Übertragung von Grund?
Rein schuldrechtliche Vereinbarungen als steuerschädlicher „mittelbare Gesellschafterwechsel“
Die Grunderwerbsteuer ist die einzige Steuerart, bei der den Bundesländern die Befugnis zusteht, die Höhe der Steuersätze festzulegen. Die derzeit höchsten Steuersätze weisen mit jweils 6,5 % die Bundesländer Schleswig- Holstein, Nordrhein- Westfalen und das Saarland auf. Die Grunderwerbsteuer ist damit ein zentraler Kostenfaktor bei Immobilientransaktionen und erst recht bei rein schuldrechtlichen Gestaltungen, die unter Umständen nicht einmal auf eine wirtschaftliche Verlagerung von Immobilienvermögen abzielen.
Mit Urteil vom 09.07.2014 (II R 49/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine nach § 1 Abs. 2a GrEStG schädliche mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand aufgrund rein schuldrechtlicher Vereinbarungen angenommen. Es ging um einen Sachverhalt, in dem Kommanditanteile und Anteile an einer Komplementär-GmbH so übertragen wurden, dass der Veräußerer einen Teilkommanditanteil von 5,6 % – und damit die grunderwerbsteuerlich relevanten mindestens 5 % – behielt. Gleichzeitig wurde allerdings hinsichtlich dieses verbleibenden Anteils dem Erwerber eine Call-Option zu einem festen Preis eingeräumt. Außerdem wurde dem Veräußerer eine Put-Option eingeräumt, wonach der Erwerber den verbleibenden Anteil zu einem festen Preis zu übernehmen hatte, sofern der Erwerber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht von seiner Call-Option Gebrauch machen sollte. Darüber hinaus erwarb der Erwerber das auf den verbleibenden Anteil entfallende Gewinnbezugsrecht gemeinsam mit einer unwiderruflichen Bevollmächtigung zur Wahrnehmung aller Rechte und Abgabe jeglicher Erklärungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Anteil.
Der BFH stellt darauf ab, wann wirtschaftliches Eigentum übertragen wird und definiert hierfür drei Voraussetzungen: Der Anteilserwerber muss auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte und auf den Rechtserwerb abzielende Position erlangen, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Zweitens ist erforderlich, das die mit dem Geschäftsanteil verbundenen wesentlichen Rechte auf den Anteilserwerber übergegangen sind. Schließlich müssen das Wertminderungsrisiko und die Wertsteigerungschance vom Veräußerer auf den Anteilserwerber übergehen.
Da es laut BFH auf das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall“ ankommen soll, ist es theoretisch auch denkbar, dass eine mittelbare Anteilsübertragung auch im Falle des Fehlens einer oder mehrer der genannten Voraussetzungen angenommen wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen über Gesellschaftsanteile sollten daher mit Blick auf ihre mögliche Grunderwerbsteuerschädlichkeit in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Aktuell ist beispeilsweise eine Entscheidung des FG München beim BFH anhängig, die sich mit der Frage einer Änderung im Gesellschafterbestand aufgrund von Treuhandverträgen auseinandersetzt (FG München, 12.02.2014 – 4 K 1537/11). Zusätzlich unsicher ist die Rechtslage aufgrund anhaltender gesetzgeberischer Reformüberlegungen zu § 1 Abs. 2a GrEStG.
Mittelstandsfinanzierung über Crowdinvesting
Crowdinvesting hat das Potenzial, sich als attraktives Finanzierungsinstrument zu behaupten und das nicht nur für Internetgründer, sondern auch für den Mittelstand (Handelsblatt vom 2. Juli 2015 „Attraktives Online-Geld“). Crowdinvesting kann helfen, Finanzierungslücken zu schließen und ein Baustein für die richtige Mischung aus Fremd- und Eigenkapital sein. Nicht zuletzt kann auch der Mittelstand mit Crowdinvesting einhergehende Marketingeffekte gezielt für sich nutzen. Wenn es zum Beispiel um eine Nachfolgelösung oder auch um die Finanzierung eines neuen Produktes geht, kann die „frühe“ Öffentlichkeit Vorteile bringen.
Die gesetzlichen Beschränkungen sind nicht so restriktiv ausgefallen wie befürchtet: Bis zu 2,5 Mio. können eingesammelt werden, ohne der aufwendigen Prospektpflicht entsprechen zu müssen und private Einzelanlagen dürfen bis zu 10.000 Euro betragen. Die Erstellung des vom Gesetz geforderten Vermögensinformationsblattes stellt keine allzugroße Hürde dar – sie kann sogar hilfreich sein, um die eigene Strategie zu hinterfragen und besser auf den Punkt zu bringen.
Das Bedürfnis kleiner und mittlerer Unternehmen nach einfachen und transparenten Finanzierungsformen ist damit erfüllt. Die üblichen Hausaufgaben bleiben dem finanzierenden Unternehmen allerdings auch hier nicht erspart: Die Prüfung, welche Volumina, Laufzeiten, Verzinsungen zum Projekt und zum Unternehmen passen sowie die Prüfung, welche Internetplattform geeignet ist und die richtigen rechtlichen Rahmenbedingungen aufweist. Die Anzahl der Internetplattformen, die Investoren und Gründer bzw. finanzierende Unternehmen unter vorgegebenen rechtlichen Bedingungen zusammen führen, wächst stetig; ein einheitlicher Standard hat sich (noch) nicht herausgebildet.