Fünf Jahre Konkurrenzschutz nach Ausscheiden aus einer GmbH?

Maximal zwei Jahre sind grundsätzlich gerechtfertigt, sagt der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 369/13). Welche Wettbewerbsbeschränkungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht zulässig sind ist eine Frage des Einzelfalles. Wer es in dieser Hinsicht übertreibt, riskiert allerdings den gesamten Schutz, während der BGH zeitlich exzessive Verbote auf das zulässige Maß reduziert.