Im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung von Bildern auf eBay reicht es nicht, dass der Verpflichtete es unterlässt, die Bilder erneut ins Netz zu stellen. Darüber hinaus muss er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die bereits hochgeladenen Bilder dem öffentlichen Zugang zu entziehen. Im konkreten Fall muss der Verpflichtete daher auf eBay einwirken, damit die Bilder nicht mehr unter „beendete Auktionen“ erscheinen (BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13 – CT- Paradies).