Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte über die Nichtigerklärung des seit Jahren als Gemeinschaftsmarke geschützten Louis Vuitton-Schachbretts zu entscheiden – und bestätigte die vorangegangenen Löschungsentscheidungen des HABM.
Das Schachbrettmuster habe keine originäre Unterscheidungskraft und könne damit keine Kennzeichnungsfunktion aufweisen, nämlich den Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen. Das Schachbrettmuster ist für Louis Vuitton zwar in hohem Maße bekannt; der Hersteller konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Marke europaweite Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte.
Dazu wäre ein entsprechender Nachweis für jeden der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erbringen gewesen (EuG, Urteile vom 21. April 2015, T-359/12 und T-360/12).